Satzung_



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Informationsverein Holz“. Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in der Esmarchstraße 3 in 10407 Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Informationsverein Holz e.V. ist die Förderung des gemeinschaftlichen Handelns und des Marketings im Cluster Forst & Holz durch Sicherstellung einer hersteller- und firmenunabhängigen Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Hand, der Industrie, des Handwerks und des Handels über die Nutzung des nachwachsenden heimischen Rohstoffes Holz und die damit verbundenen ökologischen und volkswirtschaftlichen Vorteile, beispielsweise durch Bereitstellung und Pflege eines gemeinschaftlichen Außenauftritts.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzungund den Zielen des Vereins verpflichtet. Bei juristischen Personen als Mitglied benennt dieses einen verbindlichen Ansprechpartner. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid, der keiner Begründung bedarf, steht dem Abgelehnten die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn der Mitgliedschaft und jährlich zum 31. Januar fällig und in der Beitragsordnung geregelt ist. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
Mitglieder, die mehr als einen Monat nach Rechungsdatum ihren Beitrag nicht gezahlt haben, befinden sich in Zahlungsverzug. Damit erlöschen die Rechte der Vereinsmitgliedschaft bis zur Zahlung. Nach Zahlungsverzug über einen Monat hinaus wird kostenpflichtig gemahnt, nach Zahlungsverzug über 2 Monate hinaus kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die aber keine aufschiebende Wirkung hat. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass führen, die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation. Der Austritt kann zum Jahresschluss erfolgen,wenn die Kündigung des Mitgliedes bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Ein Ausschluss kann, z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten, gemäß Vorstands­be­schluss mit einer Kündigungszeit von 4 Wochen erfolgen. Dieser Ausschluss wird 4 Wochen nach dem Datum der Beschlussmitteilung an das betroffene Mitglied wirksam. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Gegen den fristgerechten oder den fristlosen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die abschließend entschei­det. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins­vermögen.

§ 7  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8  Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird schriftlich/elektronisch mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Versammlungstag. Die Frist beginnt mit dem auf den Poststempel folgenden Tag. Die Einladung gilt als richtig zugestellt, wenn sie postalisch an die letzte dem Verein vorgelegte Adresse gesendet wurde oder, soweit elektronisch versendet wird, eine entsprechende elektronische Bestätigung vorliegt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
– die Genehmigung des Haushaltes,
– die Jahresrechnung,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Neuwahl des Vorstandes,
– Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwe­sen­den Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder werden zu den jeweiligen Mitgliederversammlungen einge­la­den; diese haben jedoch kein Stimmrecht. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehr­heit der erschienenen Mitglieder.
Unabhängig von der ordentlichen Mitgliederversammlung können die Mitglieder des Ver­eins auf Antrag des Vorstandes oder seiner sonstigen Mitglieder zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen zusammengerufen werden. Sie müssen zusammengerufen werden auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindes­tens 10 % der Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften angefertigt, die vom Versamm­lungsführer und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 9  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein leitet den Informationsverein Holz und wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein müssen. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren aus natürlichen Personen aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann  festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend) verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden dürfen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft von natürlichen Personen im Verein erlischt auch das Amt als Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft von juristischen Personen kann die natürliche Person, die das Vorstandsamt bekleidet, durch Mitgliederbeschluss bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl im Amt bestätigt werden.

§ 10  Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus natürlichen Personen aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 11  Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung kann vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt und gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Bei der Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens gefasst.

§ 12  Errichtung / Inkrafttretung

Diese Satzung wurde am 3.12.2009 in Garmisch-Partenkirchen errichtet. Bis zur Eintragung im Vereinsregister am Amtsgericht Charlottenburg vertritt der Vorstand den Informationsverein Holz e.V. als nicht rechtsfähigen Verein. Die Satzung für den rechtsfähigen Informationsverein Holz e.V. tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen ist.

Garmisch-Partenkirchen, 3. Dezember 2009